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- E N T W U R F -

 

Bürger- u. Verschönerungsverein Wahlscheid und Umgebung e.V.

- Vereinssatzung -   

§1 Name und Sitz und Satzungszweck des Vereins

Der Bürger- und Verschönerungsverein Wahlscheid und Umgebung e.V. mit Sitz in 51766 Engelskirchen-Wahlscheid, Zum Rislöh 39 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Der Verein stärkt die lokale und regionale Identität, Verbundenheit mit der Heimat und damit den Zusammenhalt in einer vielfältigen Gemeinschaft.

Der Verein widmet sich dieser Aufgabe insbesondere durch: 

·       die Pflege und Unterhaltung des Vereinseigentums,

·       die Pfleger der öffentlichen Gedenkstätten

·       die Verschönerung des Ortsbildes und des Vereinsgebiets,

·       die Organisation traditioneller und zeitgemäß Veranstaltungen

·       die Einbindung aller Generationen im Vereinsleben

·       das verantwortungsvolle Engagement für Umwelt und Natur.

·       Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und weiteren Möglichkeiten der Begegnung

§ 2         Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und setzt sich durch sein infrastrukturelles und kulturelles Angebot für die Bereicherung der Dorfgemeinschaft und das Dorfleben ein.

§ 3         Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3         Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5         Verbot der Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter

 § 6        Mitgliedschaft

Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder, die mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand sind, oder die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 7       Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

 § 8      Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Vereinsmitgliedern 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen. Die amtierenden Kassenprüfer haben vor dem Versammlungstermin die Kasse zu prüfen.  In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:

·       Bericht des Vorstandes

·       Bericht des Schriftführers

·       Bericht des Kassierers

·       Bericht der Kassenprüfer

·       Entlastung des Vorstandes

·       Wahl der Kassenprüfer

·       Neuwahl d. Vorstandes (alle 2 Jahre)

·       Beschlussfassung Anträge

Die amtierenden Kassenprüfer haben vor dem Versammlungstermin die Kasse zu prüfen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis 3 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden.

 § 9        Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht derzeit aus ____ (bisher 3) Mitgliedern, jedoch kann die Anzahl der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.      Repräsentative, administrative und organisatorische Tätigkeiten.

2.      Führung der Vereinskasse.

3.      Schriftführung

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.

Zu dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie bis zu bis zu __ (bisher 6) stimmberechtigten Beisitzern und dem Ehrenvorsitzenden. Die Maximale Anzahl an Vorstandsmitgliedern ist auf 12 Personen beschränkt.

 

Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung kenntlich gemacht.

Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben dem geschäftsführenden Vorstand die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder gemäß § 30 BGB vorschlagen

§ 9 a      Haftung gemäß §§ 31a und 31b BGB

1.       Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2.       Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 10      Aufgaben des GeschäftsführendenVorstandes

Die Vereinsinteressen werden vom Vorstand wahrgenommen und entschieden.

Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands leitet die Vorstandssitzungen und die Jahreshauptversammlungen. Er vertritt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein nach außen.

Der Vorstand kann innerhalb eines Jahres, für notwendige Ausgaben, über einen Betrag bis zu    5.000,00 aus dem Vereinsguthaben verfügen. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Es genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung müssen vom Schriftführer (vertretungsweise von einem anderen Vorstandsmitglied) angefertigt werden. Die Protokolle sind stets vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 11       Ehrenmitgliedschaft

Die Jahreshauptversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine gemeinnützigen Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern /zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

Ehrenvorsitzender: 

-       Das Amt des Ehrenvorsitzenden wird dem erweiterten Vorstand angegliedert.

-       Der Ehrenvorsitzende wird von jeglichen Pflichten entbunden. Über den Umfang seines Mitwirkens entscheidet er selbst.

-       Die Wahl des Ehrenvorsitzenden ist zeitlich nicht begrenzt. Der Ehrenvorsitzende entscheidet selbst über sein Ausscheiden aus dem Amt.

 § 12      Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die vorgesehene Änderung ist in der Tagesordnung wörtlich darzustellen. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Jedes Vereinsmitglied kann einen Antrag auf eine Satzungsänderung stellen. Der Antrag ist schriftlich, 6 Monate vor einer Mitgliederversammlung oder d. Jahreshauptversammlung, dem Vorstand vorzulegen.

 § 13      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu behandelnden Punktes durch den Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden.  Die Einberufung einer Versammlung muss dann erfolgen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich darum ersuchen und den Punkt der Beratung genau bezeichnen. 

§ 14       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein, von denen sich mindestens 2/3 für eine Auflösung aussprechen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung deutlich dargelegt und begründet sein. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund der oben genannten Vorschrift nicht beschlussfähig, ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, in der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.

Nach beschlossener Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene feste und bewegliche Vermögen in das Eigentum des Sportverein Wahlscheid e.V. über. Dieser hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte der Sportverein Wahlscheid e.V. zu diesem Zeitpunkt aufgelöst sein, geht das vorhandene feste und bewegliche Vermögen in das Eigentum des Friedhofsverein Wallefeld/Wahlscheid über. Dieser hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollten zu diesem Zeitpunkt der Sportverein und der Friedhofsverein aufgelöst sein, geht das gesamte Vermögen in das Eigentum der Gemeinde Engelskirchen über. Die Gemeinde hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§15         Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, um dem verfolgten Zweck gerecht zu werden.

Egelskirchen den 00.00.0000

eingetragen im Vereinsregister VR 600492 beim Amtsgericht Köln am 30. 10. 20xx