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Satzung des Friedhofsvereins Wallefeld/Wahlscheid e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Friedhofsverein Wallefeld/Wahlscheid e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in 51766 Engelskirchen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

Der Friedhofsverein dient der Erhaltung des Friedhofs Wallefeld/Wahlscheid, der 1964 von der damaligen Gemeinde für die Ortschaften Wallefeld und Wahlscheid für 400 Begräbnisplätze in Benutzung genommen wurde und 1967 um eine Friedhofshalle erweitert wurde. Die Gemeinde Engelskirchen sieht sich aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage, den Friedhof als Kulturgut für ihre Bevölkerung einschließlich der Förderung des Andenkens an ihre Kriegsopfer zu erhalten. Der Friedhofsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Religion und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird durch Verwaltung, Betrieb und Pflege des Andenkens der Toten und Unterhaltung des Friedhofes Wallefeld/Wahlscheid sowie der Durchführung von Bestattungen auf dem Friedhof Wallefeld/Wahlscheid verwirklicht. Die Gemeinde Engelskirchen bleibt Träger des Friedhofes.

Er lehnt jede parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bindung ab.

Der Friedhofsverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der/die Kassierer/in führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie die Mitgliederverwaltung.

Mit Schluss des Kalender-/Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht bis zum 31. März des Folgejahres anzufertigen.

Die Jahresrechnung, der Geschäftsbericht und sonstige Aufzeichnungen sind den Kassenprüfern 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Zur Prüfung der Kasse werden jährlich im Voraus zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (Formblatt "Aufnahmeantrag inklusive Beitrittserklärung mit Satzung") beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag enthält eine Datenschutzklausel.
Die persönlichen Angaben werden datenschutzrechtlich behandelt.

Die einmal jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen – in Ausnahmefällen auch als Überweisung möglich.

Steht die Mitgliedschaft einer unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu, so kann das Stimmrecht nur von dem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.

4.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf seinen gezahlten Beitrag.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht,

a) nach Maßgabe der Satzung die Leistung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereins aktiv mitzuwirken,

b) an Mitgliederversammlungen des Vereins und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,

c) auf gleiches Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung,

d) auf dem Friedhof Wallefeld/Wahlscheid bestattet zu werden. Es gelten die zwischen Gemeinde und dem Verein eingeräumten Bedingungen.

5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes nachzukommen,

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern und dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen,

c) die Interessen des Vereins zu wahren,

d) die Beiträge und Gebühren, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu zahlen.

e) das Ansehen des Vereins zu fördern.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

7.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der/die Kassierer/in
4. dem/der Schriftführer/in
5. dem/der technischen Leiter/in.

Der Vorstand kann um weitere Personen erweitert werden.

7.2 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen sind zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung sein Stellvertreter die Aufgaben kommissarisch übernehmen.

7.3 Aufgaben des Vorstandes

a) Der Vorstand leitet den Verein.

b) Der geschäftsführende Vorstand ist im Amtsregister eingetragen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, zu denen immer der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende gehören muss.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung einschließlich technischer Leitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und beruft die Vorstandssitzung ein. Die Sitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Vorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzung sachkundige Bürger einladen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhin derung die seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

d) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrem/ihrer Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

e) Der/die 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, trifft die Vorbereitungen hierzu einschließlich der Tagesordnung und führt den Vorsitz. Bei Verhinderung übernimmt der/die 2.Vorsitzende diese Aufgabe.
f) Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Zahlungen an den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang nehmen. Zahlungen, die zur Begleichung laufender Kosten dienen, werden von dem/der Kassierer oder dessen Vertreter in eigener Verantwortung geleistet.

7.4 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und findet mindestens einmal jährlich statt, im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres.
Die Einberufung erfolgt durch Pressemitteilung in der Oberbergischen Volkszeitung, im Oberbergischen Anzeiger und im Rundblick (Amtsblatt der Gemeinde Engelskirchen) sowie in den Bekanntmachungskästen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

b) Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheitserfordernisse angeordnet sind.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Kommt diese nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und vom Vorsitzenden/Stellvertreter zu unterschreiben.
c) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1.Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des/der Kassierers/Kassiererin über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Beschlussfassung über den Kassenbericht und die Entlastung des Vorstands,
4. Wahl der Kassenprüfer/innen,
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung)
6. Anregungen für zukünftige Tätigkeiten,
7. Änderung der Satzung,
8. Auflösung des Vereins

 

§ 8. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter/in gemeinsam, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke für die Unterhaltung des Friedhofs Wallefeld/Wahlscheid zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Wallefeld, den 22. April 2016